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 Vogelkrankheiten
piper Offline

Moderator


Beiträge: 100

28.11.2003 22:06
Psittakose-Verordnung Thread geschlossen

Psittakose-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose


Neufassung vom 23. Mai 1991


I. Begriffsbestimmung

§ 1

Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der
im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.


II. Allgemeine Vorschriften

§ 2

(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren
Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln
(Händler), muss die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu
verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte
Deutschlands e.V., Frankfurt a. M. (Zentralverband) abgegeben
werden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züchter und Händler nur
abgeben, wenn eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes
vorliegt und dies dem Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird.
Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal
verwendet werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von
Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen
Züchtervereines verwendet werden, wenn diese Fußringe von der
zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die
zuständige Behörde lässt die Fußringe zu, wenn
1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große
Teile des Bundesgebiets erstreckt,
2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und
Ringabgabe gewährleistet und
3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind.
Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen
Behörden der anderen Bundesländer sowie dem Zentralverband mit.
(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.
(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1
vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und
Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach
§ 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder
haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.
(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vierteljährlich
mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgegeben haben, und wer diese
Nummern erhalten hat. Der Zentralverband teilt den hierfür
zuständigen Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen und
Anschrift der Züchter und Händler,
1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und
2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind,
sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.

§ 3

(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt
beschriftet sind:
1. Mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes in abgekürzter
Form, in dem die Beringung vorgenommen wird, und einer für jedes
Bundesland fortlaufenden Nummer oder
2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des
Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und
einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer.
(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.

§ 4

(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe
der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen.
Die Bücher müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden
und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils
unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem
Kugelschreiber einzutragen
1. Art der Tiere,
2. Ringnummer und Datum der Beringung,
3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand
sowie Herkunft der Tiere,
4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs
der Tiere,
5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose
sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels.
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den
Büchern zu vermerken.
(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen
waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt
einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichen noch auf andere
Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert, und es
dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen
lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später
gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu
kennzeichnen.
(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Buchführung mittels
elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung
mindestens zwei Jahre aufzubewahren.


III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose

1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern

A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des
Psittakoseverdachts

§ 5

Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose
in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen
Feststellung folgendes:
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in
Schutzkleidern und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer,
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege
der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu
verwahren, dass eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu
desinfizieren.
3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem
Bestand entfernt werden.
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, dass
sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und dass Menschen oder
Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige
Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren
Ausscheidungen in Berührung gekommen sein könnten, dürfen nicht
entfernt werden.

B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des
Psittakoseverdachts

§ 6

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose
amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des
Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten
werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt
verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des
Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.
2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren.
Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt
werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie
nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu
beseitigen.
3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und Atemschutz
und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese
Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu
verwahren, dass eine Verschleppung der Seuche vermieden wird,
und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung
des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu
desinfizieren.
Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
desinfizieren.
4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt
werden.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände,
dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt
werden; Dung und Einstreu dürfen nur zu unschädlichen
Beseitigung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
entfernt werden.
6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen
anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.
7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1
Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
desinfizieren.

§ 7

(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines
Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich
behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder
töten zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen
des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu
befürchten ist.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner
anordnen, dass Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose
befallener Bestände vorbeugend auf Psittakose untersucht werden.

C. Bei Ansteckungsverdacht

§ 8

(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand
innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche

oder des Seuchenverdachts Papageien oder Sittiche in einen
Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers
eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen
Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere
Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden.
Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines
Ansteckungsverdachtes.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Papageien und Sittiche
des Bestandes nach Maßgabe des §7 Abs. 1 gegen Psittakose zu
behandeln sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen
Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der
Seuche zu befürchten ist.

D. Desinfektion

§ 9

(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluss der
Behandlung aller Vögel des Bestandes muss der Besitzer die Räume und
Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind,
sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein
können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes reinigen und desinfizieren.
(2) Dung, sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die
Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sowie andere
Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu
desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung
des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu
beseitigen.

2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen und
Märkten

§ 10

(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter
oder Händler sind, Psittakose festgestellt, oder liegt Seuchen-
oder Ansteckungsgefahr vor, kann die zuständige Behörde die
sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln
anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die
sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen
befinden, Psittakose festgestellt wird oder Seuchen- oder
Ansteckungsverdacht vorliegt.

3. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 11

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose
erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder
getötet und unschädlich beseitigt worden sind,
b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche
des Bestandes verendet sind oder getötet und unschädlich
beseitigt wurden und die übrigen Tiere gegen Psittakose
behandelt worden sind und bei diesen Tieren
a) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluss der Behandlung
im Abstand von fünf Tagen entnommene Sammelkotproben als
frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind
oder
b) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung
stichprobenweise entnommene Blutproben einen
therapeutisch ausreichenden Antibiotikumgehalt
aufgewiesen haben und frühestens fünf Tage nach
Abschluss der Behandlung stichprobenweise entnommene Tier-
oder Kotproben als frei von Erregern der Psittakose
befunden worden sind oder
c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose
behandelt worden sind und die Behandlung zu dem unter
Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt hat und in den
Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung
durch den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose
mehr besteht und
2. Die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom
beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.


IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose

§ 12

Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben,
Ornithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann
die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9
enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.


V. Ordnungswidrigkeiten

§ 13

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1b des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr.
2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbunden vollziehbare Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien oder Sittiche nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
a) entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,
b) entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet
c) entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt
d) entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen § 4 Abs. 4
Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt,
2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien oder
Sittiche nicht absondert oder nicht einsperrt,
3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das
Betreten von Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem
Verlassen zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2
Vögel in einen Bestand verbringt oder aus einem Bestand
entfernt,
5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht
vorschriftsmäßig aufbewahrt,
6. entgegen § 5 Nr. 5 oder §6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere
oder Gegenstände entfernt,
7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von
Schildern zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder
§ 9 Abs. 1 über die Reinigung oder Desinfektion oder des
§ 9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder
9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten von
Papageien oder Sittichen zuwiderhandelt.

Liebe Grüsse
Marc
und die Nymphen: Lucky & Murphy & Cooky & Justin
Und Wellis: Max & Molly

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